• Es ist verboten, Cannabis zu besitzen“ – Das Cannabis-Verbot gilt laut § 2 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (CanG) grundsätzlich weiterhin fort.

    Ab dem 1. April treten jedoch nach einem umkämpften politischen Prozess Ausnahmen in Kraft, die wir gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelrecht, Patrick Welke, erläutern.

    Rechtsanwalt Patrick Welke - Profilaufnahme
    Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert WebsiteLinkedInInstagram.

    Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert WebsiteLinkedInInstagram.

    Das politische Hin und Her findet sich auch in dem Gesetz wieder, das an vielen Stellen halbherzig und zum Teil realitätsfern wirkt.

    Dennoch findet auch unser Gast, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist, und erläutert, welche Ausnahmen nun für den Besitz, die Aufzucht oder den gemeinsamen Anbau von Cannabis-Pflanzen in Anbauvereinen bestehen.

    Ihr erfahrt u.a. wie hoch die zulässige Cannabisbesitzmenge ist, welche Zugangswege zu Cannabis bestehen, die anhaltenden Herausforderungen beim Autofahren, und ob Cannabisgeruch zu einer Hausdurchsuchung führen kann.

    Wir danken Patrick Welke für seine Erläuterung und Ansichten aus der Sicht eines Strafpraktikers und wünschen euch viel Spaß beim Hören dieser Folge.

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Willkommen: Vorstellung unseres Gastes und Themenüberblick.
    • 00:03:00 – Rückblick: Die bisherige Rechtslage zu Cannabis. 00:06:00 – Neuerungen: Erlaubte Cannabis-Mengen für Privatbesitz und Eigenbedarf.
    • 00:10:30 – Bezugsquellen: Richtlinien für den legalen Erwerb von Cannabis.
    • 00:18:30 – Verantwortungsvoller Umgang: Richtlinien zum Konsum von Cannabis.
    • 00:20:40 – Fahrtüchtigkeit: Grenzwerte und Regeln für Cannabis und Autofahren.
    • 00:30:00 – Rechtsfragen: Stellt Cannabisgeruch einen gültigen Grund für Hausdurchsuchungen.
    • 00:48:30 – Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen (auch bekannt als „Cannabis Social Clubs“), Mitwirkungspflichten der Mitglieder und Grenzen der Cannabisabgabe.
    • 00:54:00 – Wie sind die Pläne für die Zukunft des Cannabisvertriebs, ist eine gewerbliche Abgabe in Sicht?
    • 01:00:00 – Senkung des Strafrahmens, Ordnungswidrigkeiten und Neuprüfung von laufenden Verfahren.
    • 01:08:00 – Gibt es Änderungen bei medizinischem Cannabisgebrauch?
    • 01:18:00 – Ist mit einer Rücknahme des Gesetzes zu rechnen?

    Links zur Folge

    Erwähnte Podcasts

    Der Beitrag Grünes Licht für Cannabis: CanG erklärt – Rechtsbelehrung 124 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • In dieser Rechtsbelehrung heißen wir Prof. Dr. Alexander Thiele willkommen, der ausführlich die verschiedenen Aspekte und Herausforderungen eines Parteiverbotsverfahrens erklärt.

    Damit wollen wir Euch eine Hilfestellung in der Debatte um Parteiverbote geben und gleichzeitig die juristischen Grundlagen solcher Entscheidungen beleuchten.

    Zu Gast begrüßen wir Prof. Dr. Alexander Thiele, Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der universitären Fakultät für Rechtswissenschaften der BSP Business and Law School in Berlin (LinkedIn). Er hat zuletzt hat zuletzt die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Schuldenbremse vertreten, ist associate editor des Verfassungsblogs mit Schwerpunkt auf EU-Recht und zu seinen aktuellen Veröffentlichungen zählen: „Das Grundgesetz. Verständlich erklärt„, Reclam 2023 sowie „Defekte Visionen – Eine Intervention zur Zukunft der Europäischen Union„, Campus 2024.

    Was ist eine politische Partei juristisch betrachtet?

    Wir leiten die Folge mit der juristischen Definition einer politischen Partei, ihrer notwendigen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen ein, diskutieren anschließend über die finanziellen Aspekte und Vorteile, die Parteien genießen, einschließlich der Teilnahme an Wahlen und Zuteilung politischer Posten.

    Besonders im Fokus steht dabei das Parteiprivileg gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes und die Frage, wer einen Antrag auf Parteiverbot stellen kann, sowie die Bedingungen, unter denen ein solches Verbot gerechtfertigt sein könnte.

    Voraussetzung, Ablauf und Dauer eines Parteiverbotsverfahrens

    Ein zentrales Thema des Podcasts ist das Parteiverbotsverfahren selbst: Wie wird es initiiert, welche Rolle spielt die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ dabei, und welche Aussagen oder Verhaltensweisen von Parteianhängern können zu einem Verbot führen?

    Wir betrachten dabei auch die Hürde einer notwendigen „Potentialität“, d.h. Relevanz einer Partei, sowohl nach nationalen Maßstäben als auch im Kontext der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

    Ebenfalls beleuchten wir die Bedeutung der Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und diskutieren die Distanzierungspflicht einer Partei von verfassungsfeindlichen Aussagen ihrer Mitglieder.

    Verbot von Landesparteien und Grundrechtsverwirkung

    Wir sprechen auch über die Auswirkungen, die ein Verbot einer politischen Partei haben könnte oder umgekehrt die Zurückweisung eines Verbotsantrags.

    Außerdem überlegen wir uns andere Möglichkeiten, wie man mit verfassungsfeindlichen Parteien umgehen kann. Dazu zählt, dass man ihnen vielleicht die finanzielle Unterstützung streicht oder bestimmten Leuten in der Partei bestimmte Grundrechte nicht mehr zubilligt.

    Umfassender Überblick

    Trotz ihrer überdurchschnittlichen Länge liefert die Episode einen tiefgreifenden Einblick in die vielschichtigen rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Überlegungen, die bei der Frage nach einem Verbot politischer Parteien eine Rolle spielen.

    Wir bedanken uns herzlichst bei Prof. Thiele und hoffen, Ihr findet Freude am Hören und seid genauso gespannt auf den Austausch mit uns über eure Kommentare, die wir in unserer nächsten Diskussionsrunde gerne aufnehmen und diskutieren werden.

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung unseres Gastes (samt Bericht zum Verfahren als Vertreter der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht).
    • 00:06:30 – Vorstellung des Themas und der Correctiv-Recherche als Anlass.
    • 00:08:50 – Was ist eine Partei juristisch betrachtet und was sind ihre Voraussetzungen und Organisationsstrukturen?
    • 00:22:00 – Finanzierung, Teilnahme an Wahlen, Posten für Funktionäre und weitere Vorteile, die Parteien genießen.
    • 00:29:00 – Das Parteiprivileg und das Parteiverbot entsprechend Art. 21 Grundgesetz und wer einen Verbotsantrag stellen kann.
    • 00:38:00 – Kann bei evidenter Verfassungsfeindlichkeit eine Pflicht bestehen, einen Verbotsantrag zu stellen?
    • 00:49:30 – Wie läuft ein Parteiverbotsverfahren ab und wie lange dauert es, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet? Ist ein Schnellverfahren möglich?
    • 00:57:30 – Was ist die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“, auf deren Beeinträchtigung die zu verbietende Partei ausgehen muss?
    • 01:06:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei
    • 01:08:00 – Welche Aussagen und welches Verhalten von Funktionären, Mitgliedern und Anhängern können der Partei zugerechnet werden? Gibt es eine Distanzierungspflicht der Partei?
    • 01:18:00 – Welche Relevanz haben die Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und warum schränkt ein Parteiverbotsverfahren die Möglichkeit ihrer Beobachtung ein?
    • 01:21:00 – Ab wann wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet? Ist der Einsatz von Gewalt notwendig? Und hat die Größe der Wählerschaft eine Relevanz?
    • 01:24:30 – Welche Folgen hätte die Zurückweisung eines Antrags auf ein Parteiverbot und kann nicht bereits ein Verbotsverfahren auf die geprüfte Partei demokratisierend wirken?
    • 01:32:00 – Was passiert als Folge, nachdem eine Partei verboten wurde.
    • 01:35:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei als Maßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
    • 01:39:00 – Kann ein Parteiverbotsantrag erneut gestellt werden?
    • 01:43:00 – Welche Relevanz haben die Feststellungen und Einstufungen des Verfassungsschutzes für das Bundesverfassungsgericht?
    • 01:45:00 – Kann statt der Bundespartei nur ein evidenter verfassungsfeindlicher Landesverband verboten werden?
    • 01:48:30 – Ist der Entzug der Parteifinanzierung eine einfachere Alternative zum Parteiverbot?
    • 01:53:00 – Können alternativ Parteifunktionären die Bürgerrechte entzogen werden (sog. Grundrechtsverwirkung gem. Art. 21 GG)?

    Maßgebliche Artikel des Grundgesetzes

    Art 21 GG
    (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
    (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
    (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

    Art 18
    Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

    Weiterführende Links

    Der Beitrag AfD-Parteiverbot – Realistisch und ratsam? – Rechtsbelehrung 123 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • Gemeinsam mit unserem Gast, dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks, begeben wir uns auf das Abenteuer, oder noch besser gesagt, in den Irrgarten des internationalen Urheberrechts.

    Anlass ist das Copyright, das Anfang des Jahres 2024 für den Film „Steamboat Willie“, den ersten Film mit Mickey Maus, ausgelaufen ist. In den Medien las man dazu zum einen, dass Mickey Maus nun vom Copyright befreit ist, zum anderen aber auch, dass das nicht für alle Mickey-Maus-Versionen zutrifft und in Deutschland eh nicht gilt.

    Dieses schutzrechtliche Durcheinander nahmen wir uns zum Anlass, es nicht nur zu entknoten, sondern euch darüber aufzuklären, wann die Nutzung fremder Werke erlaubt und wann sie verboten ist.

    Zu Gast begrüßen wir Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Hamburg, umtriebig in Netz (Website & Blog, LinkedIn) und auf Papier (Kommentar Schadenrecht).

    Dabei kommen wir auch zu der Frage, ob angesichts der Entwicklung im Bereich der „Künstlichen Intelligenz“ das Urheberrecht in der heutigen Konstellation noch sinnvoll ist und ob Werke oder die Gemeinfreiheit nicht erst nach 70 Jahren, sondern vielleicht schon viel eher gemeinfrei werden sollten. Was denkt ihr? Wie viele Jahre gebt ihr dem Urheberrecht in der heutigen Form?

    Wir bedanken uns bei Stephan für seine spannenden und unterhaltsamen Ausführungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören!

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema
    • 00:10:00 – Schöpfungshöhe: Was genau schützt das Urheberrecht und welche Aspekte von Mickey Mouse sind geschützt?
    • 00:25:00 – Identifizierung des Urhebers: Wer gilt als Urheber eines geschützten Werks?
    • 00:35:00 – Besonderheiten bei Auftragsarbeiten im US-Recht
    • 00:38:00 – Die Kunst der Abwandlung: Wie stark muss ein Originalwerk verändert werden, um keinen Urheberrechtsverstoß zu begehen?
    • 00:46:00 – Urheberrechtsfristen: Nach welcher Zeit werden Werke gemeinfrei und was bedeutet „Public Domain“ genau?
    • 00:51:00 – Die „Flucht ins Markenrecht“: Wie Mickey Mouse auch als Marke Schutz findet.
    • 00:57:00 – Internationales Urheberrecht: Welches nationale Recht und welche Urheberrechtsfristen sind ausschlaggebend?
    • 01:10:00 – Schutz von Werktiteln: Wie werden Namen und Titel urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. „Steamboat Willie“ oder „Mickey Mouse“, geschützt?
    • 01:20:00 – Die Zukunft des Urheberrechts: Ist mit einer Verlängerung der Urheberrechtsdauer zu rechnen, oder weist die Entwicklung der KI in die entgegengesetzte Richtung?

    Vorhergehende Folgen mit Stephan Dirks

    Links zur Folge

    Der Beitrag Micky Maus‘ Abenteuer im Urheberland erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • In unserem freien Format sprechen wir zum einen über (potentiell) strafrechtlich relevante Jugendsünden aus der Vergangenheit eurer Podcast-Hosts. Wenn Ihr übrigens mehr über uns erfahren möchtet, könnt Ihr das in diesen Video-Interviews:

    Des Weiteren erläutern wir das Bezahlmodell von Meta, die Zulässigkeit der Anti-Adblocker-Maßnahmen von YouTube und Ihr könnt der einzigartigen Konstellation, bei der sich ein Meta- und ein YouTube-Premium-Abonnent in einem Podcast treffen, beiwohnen.

    Wir möchten abschließend bei unseren Hörerinnen und Hörern bedanken und wünschen euch entspannte Feiertage und ein großartiges Jahr 2024!

    Apropos Weihnachten: Den erwähnten Podcast „Indiefresse“ von Richter könnt Ihr hier abonnieren und bei Steady unterstützen! Dankeschön!

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Begrüßung, Schlittenfahren, Wombats und Unterbodenbeleuchtung für Aktenschränke.
    • 00:13:00 – Videointerviews mit den Hosts der Rechtsbelehrung mth-training.
    • 00:15:00 – Werbung für den besten Gaming-Podcast „Indiefresse“ von Marcus Richter und Denis Kogel.
    • 00:18:00 – Aufruf zu mehr Podcast-Liebe.
    • 00:23:00 – „Einwilligung oder Geld“ – das neue „freiwillige“ Bezahlmodell von Meta.
    • 00:33:00 – Verstößt der Adblocker-Blocker von YouTube gegen das Gesetz?
    • 00:36:45 – Jugendsünden: Hacking, Datenhehlerei, Ausspähen von Daten und die Strafbarkeitsverjährung bei Cybercrime.
    • 00:45:00 – Ausspähen von Daten als Wette.
    • 00:52:00 – Digitale Zutrittsverbote im Bundeswaldgesetz?
    • 00:58:00 – Klimagewissen als Kündigungsgrund?

    Der Beitrag Jugendsünden – Obiter Dictum 11 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • Der „Data Act“ (Deutsch: „Datengesetz“) ist der zentrale Bestandteil der digitalen Datenstrategie der Europäischen Union.

    Ihr Zweck ist es, den digitalen Wandel voranzutreiben und die digitale Wirtschaft zu stärken, indem Daten für Nutzer, Unternehmen oder öffentliche Stellen verfügbar gemacht werden.

    Recht auf Echtzeitzugriff auf Daten und Cloudswitching

    Gemäß den neuen Regelungen sollen Nutzer in Echtzeit auf ihre Daten zugreifen können, die bei der Nutzung vernetzter Produkte entstehen. Diese Daten entstehen beispielsweise bei der Nutzung von Smartphones, vernetzten Fahrzeugen, Smarthome-Applikationen usw.

    Nutzer sollen in der Lage sein, diese Daten auch anderen Unternehmen bereitzustellen, um so z.B. einfacher einen Anbieterwechsel vornehmen zu können.

    Gleiches gilt für bei Clouddiensten gespeicherte Daten. Diese sollen auf Grundlage des Data Acts ebenfalls einfach zu anderen Anbietern transferiert werden können (sog. „Cloud-Switching“).

    Recht von Unternehmen auf fremde Nutzerdaten

    Für den Datenfluss sind jedoch nicht nur die Nutzer verantwortlich. Auch Unternehmen können andere Unternehmen zur Bereitstellung dieser Nutzungsdaten vernetzter Geräte auffordern. Allerdings dürfen nur nicht-personenbezogene Daten bereitgestellt werden.

    Auswirkungen des Data Acts auf die Datenverfügbarkeit

    Der Data Act zielt darauf ab, umfassende Änderungen bei der Verfügbarkeit der Daten zu bewirken. Vor allem große Daten-Monopolisten wie Meta oder Google, die als sog. „Gatekeeper“ fungieren (s. dazu unsere Folge „Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten“ ), sind von diesen Änderungen betroffen. Sie müssen Daten bereitstellen, dürfen diese jedoch nicht für eigene Zwecke anfragen.

    Auch Hersteller smarter Produkte wie Apple, Bosch oder Samsung müssen die bisher selbst genutzten Daten ihrer Geräte Dritten zur Verfügung stellen.

    Datenschutz und der Data Act

    Die Pflicht, Nutzungsdaten bereitzustellen, steht zudem im Konflikt mit den Datenschutzvorgaben der DSGVO. Dateninhaber, werden sich so zwischen den Herausgabepflichten des Data Acts und den Herausgabeverbot der DSGVO finden.

    Der Data Act bietet jedoch keine Lösung für diesen Konflikt, sondern verweist lediglich darauf, dass die DSGVO eingehalten werden muss.

    Herausforderungen und Ausblick

    Die Frage, wie der Datenschutz umgesetzt werden soll, ist nur eine der Herausforderungen, die der Data Act mit sich bringt.

    Um alle relevanten Fragen des Data Acts zu beleuchten und zu erläutern, welche Änderungen auf uns zukommen, haben wir daher Dr. Kristina Schreiber, eine Expertin für das Recht der Daten und der digitalen Regulierung, eingeladen.


    Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im im C.H.Beck Verlag erschienen ist, eines Einführungsbandes zum Data Governance Act, der Ende 2022 im Nomos-Verlag erschienen ist und Autorin im Blog „Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn).

    Dr. Kristina Schreiber war bei uns bereits in der Folge „„Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht“ zu Gast.

    Wir bedanken uns bei Kristina für den Besuch und die sehr verständlichen und anschaulichen Erläuterungen zu den bevorstehenden gesetzlichen Veränderungen und auch Punkten, die bisher unklar sind.

    Wir wünschen euch viel Vergnügen beim Hören und freuen uns, wenn ihr unseren Podcast empfehlt oder auf den Plattformen eurer Wahl positiv bewertet!

    Zeitmarken

    00:00:00 – Einführung ins Thema und Vorstellung unserer Gästin.

    • 00:05:30 – Besteht ein „Eigentum an Daten“ und wem stehen die Rechte an Daten zu?
    • 00:11:00 – Was ist das Ziel des Gesetzgebers, was soll mit dem Data Act erreicht werden?
    • 00:12:00 – Welche Daten sind Gegenstand des Data Act?
    • 00:20:00 – Wie werden Geschäftsgeheimnisse geschützt?
    • 00:23:00 – Wie werden Nutzer über die Datenweitergabe informiert, welche Rechte stehen ihnen nach dem Data Act zu?
    • 00:28:00 – Wie vertragen sich die Rechte nach dem Data Act mit den Pflichten zum Schutz der Nutzer nach der DSGVO?
    • 00:32:00 – Ausnahmen für Klein- und Kleinstunternehmen und gibt es Schlupflöcher, um den Data Act auszuweichen?
    • 00:35:00 – Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wenn die Daten nicht, nicht in Echtzeit oder nicht lesbar vom Hersteller bereitgestellt werden?
    • 00:39:30 – Was darf für die Bereitstellung der Daten verlangt werden und dürfen sie von Wettbewerbern verwendet werden?
    • 00:45:30 – Wie werden die Verstöße gegen den Data Act geahndet, wie hoch sind die Strafen? 00:54:00 – Wann tritt der Data Act in Kraft und ab wann gilt er?
    • 00:55:00 – Können Unternehmen auf die Datenerhebung verzichten oder müssen sie gar Daten „auf Vorrat“ speichern?
    • 00:56:30 – Welche Funktion hat der Data Governance Act, was sind Datenplattformen und wie funktionieren „Datenspenden“?
    • 01:02:00 – Gibt es ein Recht auf Zugang von Daten für und bei Behörden?
    • 01:05:40 – Kommen noch mehr digitale und Datenregelungen auf uns zu?
    • 01:08:00 – Cloudswitching und faire Verbraucherklauseln.

    Der Beitrag Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • In der heutigen Episode tauchen wir in die Welt der Sexroboter ein, ein Gebiet, das durch Innovationen in KI und Robotik zunehmend an Bedeutung gewinnt.

    Wir freuen uns, zu diesem Thema Iris Phan, eine Expertin auf dem Gebiet der Sexroboter, begrüßen zu dürfen. Mit einem Hintergrund in Recht und Philosophie forscht Iris zu den ethischen und rechtlichen Dimensionen von Sexrobotern und führt uns durch die vielschichtigen Aspekte dieses Themas.

    Iris Phan ist Volljuristin der Stabsstelle IT Recht, Lehrbeauftragte für Roboterethik am Institut für Philosophie der Leibniz Universität Hannover, promoviert und forscht im Bereich zur Künstlichen Intelligenz aus rechtlicher und ethischer Sicht am Beispiel des Sexroboters und Mitbegründerin der Datenschutztagung Privacy Ring (Webseite, LinkedIn, X, Instagram)

    Gemeinsam erörtern wir, was die ethischen und rechtlichen Fragestellungen bei Sexrobotern so einzigartig macht. Wir diskutieren, was genau unter dem Begriff „Sexroboter“ zu verstehen ist und ob es spezielle gesetzliche Regelungen für sie geben sollte. Sind die aktuellen Gesetze, beispielsweise in Bezug auf Gewährleistung, Produktsicherheit, Jugendschutz oder das strafrechtliche Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, ausreichend?

    Ein besonders sensibles Thema ist die Nachbildung real existierender Personen in Form von Sexrobotern und deren mögliche Verwendung in pornografischen Filmen. Hierbei beleuchten wir die damit verbundenen ethischen und rechtlichen Fragen.

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Datenschutz, insbesondere wenn KI-Systeme zum Einsatz kommen und Sexroboter Daten an die Server ihrer Hersteller senden.

    Zum Abschluss der Episode setzen wir uns kritisch damit auseinander, inwiefern Sexroboter unsere sozialen Beziehungen beeinflussen könnten – sowohl im negativen als auch im positiven Sinne.

    Ein großes Dankeschön geht an Iris für die spannenden Einblicke. Wir wünschen euch viel Spaß beim Hören und sind gespannt auf eure Kommentare und Gedanken zur Folge.

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin, Iris Phan.
    • 00:03:00 – Wie stehen Moral, Ethik und Recht im Verhältnis zueinander?
    • 00:11:00 – Welche Aspekte machen die Forschung zu ethischen und rechtlichen Fragen bei Sexrobotern besonders interessant?
    • 00:15:30 – Was genau versteht man unter „Sexrobotern“, und inwiefern haben sie Gemeinsamkeiten mit „Tamagotchis“?
    • 00:27:00 – Benötigen Sexpuppen spezielle gesetzliche Regelungen oder genügen die regulären Bestimmungen zur Produktsicherheit und Gewährleistung?
    • 00:33:00 – Jugendschutz und die Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild („Child-like looking Sexdolls“) nach § 184l StGB und deren Einsatz zu Therapiezwecken.
    • 00:44:00 – Ist die Nachbildung von existierenden Personen als Sexroboter erlaubt und wie sieht es mit deren Einsatz in pornografischen Filmen aus?
    • 01:00:00 – Welche Datenschutzrisiken entstehen durch den Einsatz von KI und die Kommunikation von Sexrobotern mit den Servern der Hersteller?
    • 01:08:00 – Kann der Einsatz von Sexrobotern als Erregung öffentlichen Ärgernisses angesehen werden?
    • 01:09:00 – Sollten Hersteller von Sexrobotern eine Diversität in den Erscheinungsformen ihrer Produkte gewährleisten?
    • 01:15:00 – Könnte die Verbreitung von Sexrobotern das zwischenmenschliche Verhalten beeinträchtigen oder im Gegenteil gegen soziale Isolation helfen?

    Der Beitrag Sexroboter, Ethik, Moral und Recht – Rechtsbelehrung 120 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben.

    Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter.

    Der Gesetzgeber hat bereits das Erstellen, Besitzen und den Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe gestellt, wenn ihr Einsatz als Mittel zur unerlaubten Einmischung in fremde Systeme betrachtet wird. Dies soll potenzielle Risiken von vornherein minimieren. Doch viele dieser Computerprogramme werden auch für legitime Zwecke genutzt, wie etwa Penetrationstests zur Überprüfung der Sicherheitssysteme.

    Das bedeutet, dass Hacker stets im Hinterkopf behalten müssen, dass sie keinen Anschein von böswilligen Absichten erwecken dürfen. Ob solche Absichten vorliegen, wird oft von Strafverfolgungsbehörden interpretiert, was dazu führt, dass Hacker-Tools, zumindest aus Sicht ihrer Nutzer, von Natur aus als potenziell gefährliche Werkzeuge betrachtet werden.

    In der aktuellen Episode diskutieren wir daher die Frage der Strafbarkeit des White-, Grey- und Black-Hackings, wozu wir Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster, als Gast eingeladen haben.

    Zu Gast: Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster. (Webseite, LinkedIn)

    Johanna erläutert u.a., welche möglichen Anpassungen der Gesetzgeber vornehmen könnte und warum das White-Hat-Hacking trotz seiner anerkannten Vorteile nach wie vor Risiken birgt.

    Wir bedanken uns herzlich für ihren Besuch und empfehlen Euch gerne den Podcast „Weggeforscht“ des ITM, in dem Ihr mehr von Jana hören könnt.

    Viel Vergnügen beim Zuhören!

    Teaser

    Teaser für die Rechtsbelehrung 119 „Cybercrime und White-Hat-Hacking“

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Vorstellung der Gästin und Erklärung von White-, Grey- und Black Hat Hacking.
    • 00:08:00 – Definition von Daten gemäß dem Strafgesetzbuch.
    • 00:14:00 – Gesetzliche Verbote und Kriterien für unerlaubtes Hacking sowie Methoden zur Nachweisführung bei Daten-Ausspähung.
    • 00:20:00 – Erlaubte Hacking-Szenarien und deren Unklarheiten sowie die sicherere strafrechtliche Route über das BSI.
    • 00:27:00 – Penetrationstests und die Bedingungen, unter denen Daten nicht für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen.
    • 00:34:00 – Cyberkriminalität und Berechtigung zur Anzeige,
    • 00:40:00 – Strafbarkeit des Besitzes von Hacking-Software und die Problematik der zulässigen Mitnutzung (sog. Dual Use).
    • 00:53:00 – Grey Hat Hacking, Wirksamkeit und Zeitpunkt von Einwilligungen in „Bounty“-Programme.
    • 01:03:00 – Überwindung von Zugangshindernissen, Datenspende und die Offenlegung von Informationen für die Öffentlichkeit im Rahmen einer „Responsive Disclosure“.
    • 01:14:00 – Meldung an das BSI, Staatstrojaner, das Beispiel Belgien und die Frage, ob weniger Strafverfolgung zu mehr digitaler Sicherheit beitragen könnte.
    • 01:24:00 – Zusammenfassung: Konkrete Ratschläge für White Hat und Grey Hat Hacking.

    Weiterführende Links:

    Der Beitrag Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • Die Tradition sperriger Abkürzungen setzen wir in dieser Episode mit der zweiten „Netz- und Informationssystemsicherheitsrichtlinie“, kurz NIS-2 fort.

    Die Richtlinie NIS-2 definiert Mindest­standards für Cybersecurity, die Unternehmen und Einrichtungen, die als sog „kritische Infrastrukturen“ eingestuft werden, beachten müssen. Als Neuerung sieht die NIS-2-Richtlinie vor, dass Leitungsorgane (Geschäftsführung, Vorstand etc.) für die Überwachung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen Sorge tragen sollen und mit eigenem Vermögen für Verstöße haften.

    Zu Gast begrüßen wir Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, die uns einen detaillierten Einblick in die NIS-2-Richtlinie gibt und erklärt, warum die Änderungen für die Cybersicherheit für Unternehmen und damit mittelbar auch für uns alle von Bedeutung sind.

    Zu Gast: Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, Dozentin der Nordakademie, Gründerin Rechtsanwaltskanzlei Sieling (IT / Datenschutz / Arbeitsrecht), Twitter: @carola_sieling, LinkedIn.

    Wir bedanken uns bei Carola sehr für den unterhaltsamen Besuch und wünschen Euch viel Spaß beim Hören!

    P.S. Hier das Foto von der Aufnahme, die erklärt, warum einer der Podcaster sich dank seiner Internetverbindung nur punktuell zum Gespräch dazuschalten könnte.

    Kapitel

    • 00:00:00 – Einführung in das Thema mit unserer Expertin Carola Sieling.
    • 00:09:00 – Die Bedeutung kritischer Infrastrukturen und ihre Schutzbedürftigkeit.
    • 00:18:00 – Notwendige Schritte zur Erhöhung der Cybersicherheit in Unternehmen und Institutionen.
    • 00:34:00 – Die finanziellen Konsequenzen: Bußgelder und die erweiterte Haftung von Geschäftsführern.
    • 00:44:00 – Welche Rolle spielen Subunternehmer und Dienstleister in kritischen Infrastrukturbereichen?
    • 00:50:00 – Steht uns eine Welle von EU-Bürokratie bevor oder führt der Weg zu einer konsistenten Cybersicherheitsstrategie?

    Links zur Folge

    Der Beitrag NIS-2 Richtlinie: Pflicht zur Cybersicherheit – Rechtsbelehrung 118 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • In dieser Folge tauchen wir zusammen mit unserem Gast, Dr. Sebastian Louven, tief in die Thematik des Digital Markets Act (DMA) ein.

    Fairer Wettbewerb in digitaler Wirtschaft

    Der DMA stellt einen Regulierungsrahmen der Europäischen Union dar, dessen Hauptziel es ist, einen fairen Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf sogenannten „Gatekeepern“ – dominierenden Unternehmen, die den Zugang zu entscheidenden Märkten kontrollieren.

    Unter diesen noch zu bestimmenden „Gatekeepern“ finden sich nicht nur Anbieter sozialer Plattformen wie Meta, sondern auch Suchmaschinen- oder Webbrowser-Anbieter wie Google, Marketingplattformen wie Amazon oder verschiedene Messenger-Dienste.

    Der DMA bringt auch Vorteile für Verbraucher mit sich, während gleichzeitig die Geschäftsmodelle von großen Technologieunternehmen aus den USA wie Amazon, Google oder Meta stark eingeschränkt werden.

    Kein „Threads“ wegen DMA?

    Eine erste Reaktion auf den DMA ist die Entscheidung von Meta, die gesamte EU vom Zugang zur neuen App Threads auszuschließen. Diese Alternative zu Twitter erfreut sich großer Beliebtheit, vor allem dank der sofort großen Nutzerbasis, die auf die Verknüpfung von Threads mit Instagram zurückzuführen ist. Nutzer mit einem vorhandenen Instagram-Konto müssen die beiden Konten unzertrennlich miteinander verknüpfen.

    Diese Zusammenführung von personenbezogenen Daten wird jedoch durch den DMA erheblich begrenzt. Angesichts der drohenden Strafe von bis zu 20% des Umsatzes bei Verstößen gegen den DMA scheint Meta kein Risiko eingehen zu wollen.

    Interoperabilität bei Messengern

    Im Kontext der Messenger-Dienste führt der DMA eine weitere Verpflichtung für große Messenger-Anbieter ein: die Pflicht zur Interoperabilität. Wir werden diskutieren, ob und wann es möglich sein könnte, beispielsweise mit WhatsApp-Nutzern über Telegram, Signal oder Threema zu kommunizieren.

    Unser Gast: Dr. Sebastian Louven

    Dr. Sebastian Louven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, ist Partner bei der Louven Rechtsanwälte PartGmbB, einer auf Kartellrecht und Telekommunikationsrecht spezialisierten Kanzlei. Er ist Autor verschiedener Fachkommentare und war bereits in den Episoden 53 und 87 unser Gast. Mehr zu und von Dr. Louven: Webseite (https://louven.legal/), bei LinkedIn oder bei Twitter).

    Wir bedanken uns herzlich bei Dr. Sebastian Louven für seinen lehrreichen und spannenden Einblick in den DMA und wünschen unserer Zuhörern und Zuhörerinnen viel Vergnügen beim Zuhören.

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Einführung in das Thema und Vorstellung unseres Gastes, Sebastian Louven.
    • 00:04:40 – Was ist das DMA und welche Aufgaben erfüllt es?
    • 00:17:00 – Was versteht man unter den „Gatekeepern“, auf die das DMA angewendet wird?
    • 00:21:30 – „Wenn die Kommission ihre Zähne zeigt“ – wie hoch sind die Bußgelder im DMA?
    • 00:34:00 – Verpflichtung zur Interoperabilität von Messenger-Diensten und die Aussichten auf eine tatsächliche Umsetzung.
    • 00:45:00 – Werden Anbieter von Messenger-Diensten mit Hilfe des DMA enteignet?
    • 00:51:30 – Verbot der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Diensten (z.B. Instagram, Facebook und WhatsApp).
    • 00:59:00 – Ist das DMA der Grund, warum es kein Threads in der EU gibt?
    • 01:08:00 – Kein Geld für Meta wegen Mastodon?
    • 01:12:00 – Einschränkungen des selbstbegünstigenden Verhaltens von Amazon, Google und anderen Handels- und Werbeplattformen.
    • 01:19:00 – Kann das DMA gegenüber US-Unternehmen überhaupt durchgesetzt werden?
    • 01:23:00 – Haben die Lobbyisten von Meta und Google versagt?
    • 01:27:00 – Ab wann kommen die Vorteile des DMA zum Tragen?

    Weiterführende Links

    Der Beitrag Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten – Rechtsbelehrung 117 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • Als wir 2018 eine Episode über Gewinnspiele aufzeichneten, planten wir, eine Folge zum Thema Glücksspielrecht folgen zu lassen. Dem Plan kommen wir, mit einer kaum relevanten zeitlichen Verzögerung nun nach und Ihr erfahrt in dieser Episode alle relevanten rechtlichen Grundlagen von Gewinnspielen.

    Der hauptsächliche Unterschied zu Gewinnspielen liegt dabei darin, dass Glücksspiele grundsätzlich verboten sind und eine staatliche Genehmigung benötigen. Sollte diese nicht vorhanden sein, kann sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme an solchen Glücksspielen strafbar sein.

    Grenze zwischen erlaubten Gewinnspielen und verbotenen Glücksspielen

    Die Grenze zum Glücksspiel kann dabei schnell überschritten werden. Beispielsweise, wenn bei einem Firmenfest eine Lotterie mit Einsatz organisiert wird oder Nachbarn sich zu einem Pokerabend mit Geldeinsatz treffen. Auch sogenannte „Lootboxen“ in Computerspielen könnten als unerlaubtes Glücksspiel angesehen werden.

    Für Influencer, die Werbung für Glücksspiele machen, ist das Glücksspielrecht ebenfalls relevant, da zumindest die Behörden die Werbung für Gewinnspiele durch Influencer untersagen.

    Zu Gast: Rechtsanwalt Marcus Röll

    Glücksspiele sind jedoch nicht nur ein spannendes, sondern auch rechtlich komplexes Thema. Daher freuen wir uns, in dieser Episode als Experten zum Thema Glücksspielrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Marcus Röll als Gast begrüßen zu dürfen.

    Als Gast begrüßen wir Rechtsanwalt Marcus Röll, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei BENESCH Rechtsanwaltspartnerschaft mbB. Marcus Röll ist u.a. auf das Glücksspiel- und Gaststättenrecht spezialisiert und Herausgeber des bald erscheinenden Werks „Glücksspielrecht in Deutschland„. Links: Website, LinkedIn, Instagram, Twitter.

    Wir wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören!

    Zeitmarken

    • 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes und des Themas.
    • 00:03:00 – Was genau ist Glücksspiel und müssen Glücksspielgewinne versteuert werden?
    • 00:13:00 – Die Strafbarkeit der Teilnahme an verbotenen Glücksspielen und… Entschuldigung, ich bin zu spät ;).
    • 00:29:00 – Ein Glücksspiel erfordert einen entgeltlichen Einsatz, aber wann liegt genau ein Entgelt vor?
    • 00:39:00 – Sind Lootboxen in Computerspielen als verbotenes Glücksspiel anzusehen?
    • 01:06:00 – Ist es möglich, das bei verbotenen Glücksspielen gewonnene Preisgeld zurückzufordern?
    • 01:20:00 – Influencer und die Problematik der verbotenen Werbung für Glücksspiele.

    Weitere Informationen zum Thema:

    Der Beitrag Glück + Recht = Glücksspielrecht – Rechtsbelehrung 116 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

  • 01.03.2023 - 19:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Das Landgericht Köln hat am 17.08.2022 (Az.14 O 350/21) ein bemerkenswertes Urteil zu einer Fototapete gesprochen, die auf Fotos einer Ferienwohnung im Internet zu sehen war. Wir reden darüber.
  • 24.04.2022 - 18:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Im Gespräch mit Rechtsanwalt Stephan Dirks (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht) besprechen wir die Beschwerde-Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum vom 16.03.2022 in dem Beschwerdeverfahren R 1355/2021-5. BlueBrixx wollte die 3D-Marke der Minifigur löschen lassen.
  • 03.04.2022 - 23:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    April 2022: Jurafunk ist wieder da. Thema: Teaser und Ohrfeigen und das Recht
  • 12.12.2019 - 00:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 156 zusammen mit Kollegen Schwenke und Richter von der Rechtsbelehrung.com - Thema: Besinnliche Rechts-Weihnachten und THE END (Kaminfeuerloop: von Virtual Fireplace™ CC-BY)
  • 04.09.2019 - 01:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 155: Malle, Fotos und Auskunftsrecht - Ballermann-Entscheidung (OLG München, Az.: 6 U 1304/18), Auskunftsrecht (OLG Köln, Az.: 20 U 75/18)
  • 12.12.2018 - 00:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 154: Titan, Fussballstar als Käpt'n Knutsch, Comedian und WhatsApp-Kettenbriefe - Fussballstar (OLG Köln 15 U 96/18), Comedian (OLG Köln 11 U 71/18)
  • 16.08.2018 - 01:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 153: Influencer und die Werbekennzeichnung - Zentrales Thema ist insbesondere das Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018 (Az. 52 O 101/18) bzgl. Vreni.Frost
  • 16.05.2018 - 01:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 152: Dashcams und DSGVO-Ergänzungen - BGH VI ZR 233/17 (Dashcams) und Fragen zu Cookies und Fotos iZm der DSGVO
  • 20.03.2018 - 00:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 151: (Fast) alles zur Datenschutz-Grundverordnung - Alles neu macht der Mai: Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angewendet. Wir geben einen Überblick. Muss das Internet abgeschaltet werden?
  • 14.02.2018 - 00:00 - Quelle: Jurafunk.de und Juristenfunk.de
    Jurafunk Nr. 150: Facebook-Echtnamen, Bilder von Christian Wulff, Fack ju Göhte Marke - LG Berlin 16 O 341/15 (Facebook), BGH VI ZR 76/17 (Wulff), EUIPO T-69/17 (Fack ju Göhte Marke)